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§ 9 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist MDlink berechtigt, die Zugangsberechtigung bis zur Zahlung zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederinbetriebnahme zu tragen.
- Bei Zahlungsverzug ist MDlink zudem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5 %, zu berechnen. Kann MDlink eine höhere Zinslast nachweisen, dann schuldet der Kunde die höheren Verzugszinsen.
- Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte in Verzug, so kann MDlink die technische Einrichtung auf Kosten des Kunden sperren- oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestmietzeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass MDlink im Einzelfall kein- oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält sich MDlink vor.
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