AGB
§12 Leistungsverzögerungen,Termine, Fristen, Abnahme
  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt gemäß §11 und aufgrund von Ereignissen, die MDlink die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr- oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich- oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, hat MDlink auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. MDlink ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
  2. Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, bereits erbracht Vorleistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zu ihrer Beseitigung, jedoch längstens bis zum nächsten Kündigungstermin, entsprechend von MDlink zurückzufordern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn:
    1. der Kunde nicht mehr auf die MDlink-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vertraglich vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann
    2. die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen. MDlink kann die Rückzahlung durch Verrechnung und entsprechende Minderung der nächsten vertraglich geschuldeten Zahlungen des Kunden bewirken.
  3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche und Kündigungsrechte, stehen dem Kunden nicht zu.
  4. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von MDlink liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von MDlink- oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als einen vollen Kalendertag angedauert hat.
  5. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von MDlink wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber MDlink nicht nachkommt.
  6. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf MDlink den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen.
  7. Kommt MDlink mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn MDlink eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
  8. Die Abnahme dokumentiert, dass die von MDlink erbrachte Leistung vertragsgemäß ist. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Betriebsbereitschaft der Kunde keine Mängel schriftlich angezeigt oder die Abnahme schriftlich verweigert hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige bzw. der Annahmeverweigerung.


 

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